{"id":47,"date":"2021-02-14T13:47:15","date_gmt":"2021-02-14T12:47:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.meinleben-meineentscheidung.de\/faq\/?post_type=epkb_post_type_1&#038;p=47"},"modified":"2021-03-25T16:31:48","modified_gmt":"2021-03-25T15:31:48","slug":"was-schreibt-das-gesetz-beim-lebensbeendeter-massnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meavia.digital\/faq\/was-schreibt-das-gesetz-beim-lebensbeendeter-massnahmen\/","title":{"rendered":"Was schreibt das Gesetz bei lebensbeendeten Ma\u00dfnahmen vor?"},"content":{"rendered":"\n<p>Soll der Bevollm\u00e4chtigte auch befugt sein, \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob lebenserhaltende Ger\u00e4te abgeschaltet werden sollen, verlangt das Gesetz, dass diese Ma\u00dfnahmen <strong>ausdr\u00fccklich <\/strong>(!) in der Vollmacht aufgez\u00e4hlt sind. <strong>Allgemeine Formulierungen <\/strong>gen\u00fcgen nicht und machen die Vollmacht <strong>unbrauchbar<\/strong>. Deshalb sind gerade in diesem Bereich juristisch saubere Formulierungen notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 1904 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Einwilligung eines Bevollm\u00e4chtigten in \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen i.S. von \u00a7 1904 Abs. 1 S. 1 BGB (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder \u00e4rztlicher Eingriff) nur wirksam, wenn die Vollmacht (mindestens) <strong>schriftlich erteilt <\/strong>ist und sie die genannten Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich umfasst. Auch die Unterbringung durch einen Bevollm\u00e4chtigten, die mit <strong>Freiheitsentziehung <\/strong>verbunden ist, setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt wird. <\/p>\n\n\n\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die an einem Betreuer, der sich bereits in einer Anstalt, einem Heim, oder einer sonstigen Einrichtung aufh\u00e4lt, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente, oder auf andere Weise \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum vor- genommen werden.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Soll der Bevollm\u00e4chtigte auch befugt sein, \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob lebenserhaltende Ger\u00e4te abgeschaltet werden sollen, verlangt das Gesetz, dass diese Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich (!) in der Vollmacht aufgez\u00e4hlt sind. Allgemeine Formulierungen gen\u00fcgen nicht und machen die Vollmacht unbrauchbar. Deshalb sind gerade in diesem Bereich juristisch saubere Formulierungen notwendig. Nach \u00a7 1904 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Einwilligung eines Bevollm\u00e4chtigten in \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen i.S. von \u00a7 1904 Abs. 1 S. 1 BGB (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder \u00e4rztlicher Eingriff) nur wirksam, wenn die Vollmacht (mindestens) schriftlich erteilt ist und sie die genannten Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich umfasst. 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