Welche Form muss die Vorsorgevollmacht haben?

Das Gesetz verlangt für die Vollmacht Schriftform. Sie muss, um in den Fragen der Personensorge wirksam zu sein, schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein.

Betrifft die Vorsorgevollmacht Immobilien oder Handelsgesellschaften, muss die notarielle Form gewahrt sein, weil ohne diese keine Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister möglich ist, z. B. wenn zur Finanzierung eines Hausumbaus für den Vollmachtgeber Eintragungen von Hypotheken der Grundschulden erforderlich sind.

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Andreas Abel
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